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Ausweise und Willenserklärungen

für natürliche Personen (= )
sowie Männer und Weiber

  • SHAEF-Karte

    SHAEF-Karte

  • Staatsangehörigkeitsausweis

    Staatsangehörigkeitsausweis

  • Notwehrkarte

    Notwehrkarte

  • Identitätsausweis

    Identitätsausweis

  • Organspendeausweis

    Organspendeausweis

  • Naturrechtkarte

    Naturrechtkarte

Der korrekte Nachweis der Staatsangehörigkeit besteht aus einer Urkunde, sowie einem Auszug aus dem (beides im DIN A4 Format).

Um diese wichtigen Papiere immer zur Hand zu haben, gibt es auf idcards.me den Staatsangehörigkeitsausweis im handlichen Scheckkartenformat.

Mit Hilfe des ist eine Überprüfung der Staatsangehörigkeit jederzeit online möglich (siehe FAQ ).

Die Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland verweigern zunehmend die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, wenn aus ihrer Sicht kein zwingender Grund dafür vorliegt.

Dies stellt einen Verstoß gegen das Kapitel IV, Artikel 10 dar und kommt dem gleich.

Gemäß gibt es auf idcards.me die Möglichkeit ein inoffizielles Ersatzdokument nach dem zu bekommen (siehe auch FAQ ).

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      Erworbene Staatsangehörigkeit:

      Für Personen, die zwischen dem 1. Januar 1871 und dem 31. Dezember 1913 geboren wurden, gilt das vom 1. Juni 1870.

      Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1913 geboren wurden, gilt das vom 22. Juli 1913.

      Für Personen, die vor dem 1. Januar 1871 geboren wurden, ist die Gesetzesgrundlage unbekannt. Es ist aber ausreichend, wenn 1 Vorfahre im Antrag angegeben wird, der zwischen dem 1. Januar 1871 und dem 31. Dezember 1913 geboren wurde (ein Zeitraum von 43 Jahren).

      Erworben durch das vom 22. Juli 1913 per:

      Erworben durch das vom 1. Juni 1870 per:

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      Bitte das Geburtsdatum überprüfen (siehe auch Register "Staatsangehörigkeit").

      Gemäß § 17 im vom 22. Juli 1913 gibt es folgende Gründe, die zum Verlust der Staatsangehörigkeit führen:

      1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
      2. durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
      3. durch Nichterfüllung der Wehrpflicht (§§ 26, 29),
      4. durch Ausspruch der Behörde (§§ 27 bis 29),
      5. für ein uneheliches Kind durch eine von dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame ,
      6. für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer.

      Gemäß § 13 im vom 1. Juni 1870 gibt es folgende Gründe, die zum Verlust der Staatsangehörigkeit führen:

      1. durch Entlassung auf Antrag (§§ 14 bis 19),
      2. durch Ausspruch der Behörde (§§ 20 und 22),
      3. durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (§ 21),
      4. bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte , wenn der Vater einem anderen Staate angehört als die Mutter,
      5. bei einer Norddeutschen durch Verheirathung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaates oder mit einem Ausländer.
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      Die Eltern waren bei der Geburt ihres Kindes:

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      Bitte zuerst alle Felder ausfüllen und danach die als eingescannte Datei hochladen:

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      Erworbene Staatsangehörigkeit:

      Für Personen, die zwischen dem 1. Januar 1871 und dem 31. Dezember 1913 geboren wurden, gilt das vom 1. Juni 1870.

      Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1913 geboren wurden, gilt das vom 22. Juli 1913.

      Für Personen, die vor dem 1. Januar 1871 geboren wurden, ist die Gesetzesgrundlage unbekannt. Es ist aber ausreichend, wenn 1 Vorfahre im Antrag angegeben wird, der zwischen dem 1. Januar 1871 und dem 31. Dezember 1913 geboren wurde (ein Zeitraum von 43 Jahren).

      Erworben durch das vom 22. Juli 1913 per:

      Erworben durch das vom 1. Juni 1870 per:

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      Bitte das Geburtsdatum überprüfen (siehe auch Register "Staatsangehörigkeit").

      Gemäß § 17 im vom 22. Juli 1913 gibt es folgende Gründe, die zum Verlust der Staatsangehörigkeit führen:

      1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
      2. durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
      3. durch Nichterfüllung der Wehrpflicht (§§ 26, 29),
      4. durch Ausspruch der Behörde (§§ 27 bis 29),
      5. für ein uneheliches Kind durch eine von dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame ,
      6. für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer.

      Gemäß § 13 im vom 1. Juni 1870 gibt es folgende Gründe, die zum Verlust der Staatsangehörigkeit führen:

      1. durch Entlassung auf Antrag (§§ 14 bis 19),
      2. durch Ausspruch der Behörde (§§ 20 und 22),
      3. durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (§ 21),
      4. bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte , wenn der Vater einem anderen Staate angehört als die Mutter,
      5. bei einer Norddeutschen durch Verheirathung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaates oder mit einem Ausländer.
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      Die Eltern waren bei der Geburt ihres Kindes:

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      Bitte zuerst alle Felder ausfüllen und danach die als eingescannte Datei hochladen:

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      Erworbene Staatsangehörigkeit:

      Für Personen, die zwischen dem 1. Januar 1871 und dem 31. Dezember 1913 geboren wurden, gilt das vom 1. Juni 1870.

      Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1913 geboren wurden, gilt das vom 22. Juli 1913.

      Für Personen, die vor dem 1. Januar 1871 geboren wurden, ist die Gesetzesgrundlage unbekannt. Es ist aber ausreichend, wenn 1 Vorfahre im Antrag angegeben wird, der zwischen dem 1. Januar 1871 und dem 31. Dezember 1913 geboren wurde (ein Zeitraum von 43 Jahren).

      Erworben durch das vom 22. Juli 1913 per:

      Erworben durch das vom 1. Juni 1870 per:

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      Bitte das Geburtsdatum überprüfen (siehe auch Register "Staatsangehörigkeit").

      Gemäß § 17 im vom 22. Juli 1913 gibt es folgende Gründe, die zum Verlust der Staatsangehörigkeit führen:

      1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
      2. durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
      3. durch Nichterfüllung der Wehrpflicht (§§ 26, 29),
      4. durch Ausspruch der Behörde (§§ 27 bis 29),
      5. für ein uneheliches Kind durch eine von dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame ,
      6. für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer.

      Gemäß § 13 im vom 1. Juni 1870 gibt es folgende Gründe, die zum Verlust der Staatsangehörigkeit führen:

      1. durch Entlassung auf Antrag (§§ 14 bis 19),
      2. durch Ausspruch der Behörde (§§ 20 und 22),
      3. durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (§ 21),
      4. bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte , wenn der Vater einem anderen Staate angehört als die Mutter,
      5. bei einer Norddeutschen durch Verheirathung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaates oder mit einem Ausländer.
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      Die Eltern waren bei der Geburt ihres Kindes:

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      Bitte zuerst alle Felder ausfüllen und danach die als eingescannte Datei hochladen:

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      Erworbene Staatsangehörigkeit:

      Für Personen, die zwischen dem 1. Januar 1871 und dem 31. Dezember 1913 geboren wurden, gilt das vom 1. Juni 1870.

      Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1913 geboren wurden, gilt das vom 22. Juli 1913.

      Für Personen, die vor dem 1. Januar 1871 geboren wurden, ist die Gesetzesgrundlage unbekannt. Es ist aber ausreichend, wenn 1 Vorfahre im Antrag angegeben wird, der zwischen dem 1. Januar 1871 und dem 31. Dezember 1913 geboren wurde (ein Zeitraum von 43 Jahren).

      Erworben durch das vom 22. Juli 1913 per:

      Erworben durch das vom 1. Juni 1870 per:

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      Bitte das Geburtsdatum überprüfen (siehe auch Register "Staatsangehörigkeit").

      Gemäß § 17 im vom 22. Juli 1913 gibt es folgende Gründe, die zum Verlust der Staatsangehörigkeit führen:

      1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
      2. durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
      3. durch Nichterfüllung der Wehrpflicht (§§ 26, 29),
      4. durch Ausspruch der Behörde (§§ 27 bis 29),
      5. für ein uneheliches Kind durch eine von dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame ,
      6. für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer.

      Gemäß § 13 im vom 1. Juni 1870 gibt es folgende Gründe, die zum Verlust der Staatsangehörigkeit führen:

      1. durch Entlassung auf Antrag (§§ 14 bis 19),
      2. durch Ausspruch der Behörde (§§ 20 und 22),
      3. durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (§ 21),
      4. bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte , wenn der Vater einem anderen Staate angehört als die Mutter,
      5. bei einer Norddeutschen durch Verheirathung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaates oder mit einem Ausländer.
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      Die Eltern waren bei der Geburt ihres Kindes:

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      Bitte zuerst alle Felder ausfüllen und danach die als eingescannte Datei hochladen:

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      Erworbene Staatsangehörigkeit:

      Für Personen, die zwischen dem 1. Januar 1871 und dem 31. Dezember 1913 geboren wurden, gilt das vom 1. Juni 1870.

      Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1913 geboren wurden, gilt das vom 22. Juli 1913.

      Für Personen, die vor dem 1. Januar 1871 geboren wurden, ist die Gesetzesgrundlage unbekannt. Es ist aber ausreichend, wenn 1 Vorfahre im Antrag angegeben wird, der zwischen dem 1. Januar 1871 und dem 31. Dezember 1913 geboren wurde (ein Zeitraum von 43 Jahren).

      Erworben durch das vom 22. Juli 1913 per:

      Erworben durch das vom 1. Juni 1870 per:

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      Bitte das Geburtsdatum überprüfen (siehe auch Register "Staatsangehörigkeit").

      Gemäß § 17 im vom 22. Juli 1913 gibt es folgende Gründe, die zum Verlust der Staatsangehörigkeit führen:

      1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
      2. durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
      3. durch Nichterfüllung der Wehrpflicht (§§ 26, 29),
      4. durch Ausspruch der Behörde (§§ 27 bis 29),
      5. für ein uneheliches Kind durch eine von dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame ,
      6. für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer.

      Gemäß § 13 im vom 1. Juni 1870 gibt es folgende Gründe, die zum Verlust der Staatsangehörigkeit führen:

      1. durch Entlassung auf Antrag (§§ 14 bis 19),
      2. durch Ausspruch der Behörde (§§ 20 und 22),
      3. durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (§ 21),
      4. bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte , wenn der Vater einem anderen Staate angehört als die Mutter,
      5. bei einer Norddeutschen durch Verheirathung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaates oder mit einem Ausländer.
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      Die Eltern waren bei der Geburt ihres Kindes:

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      Bitte zuerst alle Felder ausfüllen und danach die als eingescannte Datei hochladen:

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      Erworbene Staatsangehörigkeit:

      Für Personen, die zwischen dem 1. Januar 1871 und dem 31. Dezember 1913 geboren wurden, gilt das vom 1. Juni 1870.

      Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1913 geboren wurden, gilt das vom 22. Juli 1913.

      Für Personen, die vor dem 1. Januar 1871 geboren wurden, ist die Gesetzesgrundlage unbekannt. Es ist aber ausreichend, wenn 1 Vorfahre im Antrag angegeben wird, der zwischen dem 1. Januar 1871 und dem 31. Dezember 1913 geboren wurde (ein Zeitraum von 43 Jahren).

      Erworben durch das vom 22. Juli 1913 per:

      Erworben durch das vom 1. Juni 1870 per:

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      Bitte das Geburtsdatum überprüfen (siehe auch Register "Staatsangehörigkeit").

      Gemäß § 17 im vom 22. Juli 1913 gibt es folgende Gründe, die zum Verlust der Staatsangehörigkeit führen:

      1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
      2. durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
      3. durch Nichterfüllung der Wehrpflicht (§§ 26, 29),
      4. durch Ausspruch der Behörde (§§ 27 bis 29),
      5. für ein uneheliches Kind durch eine von dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame ,
      6. für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer.

      Gemäß § 13 im vom 1. Juni 1870 gibt es folgende Gründe, die zum Verlust der Staatsangehörigkeit führen:

      1. durch Entlassung auf Antrag (§§ 14 bis 19),
      2. durch Ausspruch der Behörde (§§ 20 und 22),
      3. durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (§ 21),
      4. bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte , wenn der Vater einem anderen Staate angehört als die Mutter,
      5. bei einer Norddeutschen durch Verheirathung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaates oder mit einem Ausländer.
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      Die Eltern waren bei der Geburt ihres Kindes:

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    Nachweis der Staatsangehörigkeit

    Wichtig: Der Geburtsort ist beim Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vererbung nicht von Bedeutung (siehe § 3, bzw. § 4.1), sowie das Video

    Welche Staatsangehörigkeit habe ich?

    Bitte wähle aus, welcher Nachweis über die Staatsangehörigkeit vorliegt:

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    Die wenigsten Deutschen, die ihre Abstammung bis vor 1914 nachweisen können, besitzen auch einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat.

    Aufgrund falscher Informationen, wird die Staatsangehörigkeit des Vorfahrens, der vor 1914 geboren wurde, nicht nach dem abgeleitet, sondern willkürlich nach dem .

    Da aber auch der Vorfahre, der vor 1914 geboren wurde, seine Staatsangehörigkeit vererbt bekommen hat (siehe ), ist der Geburtsort nicht von Interesse und ist die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat nur dann bekannt, wenn der Erbe darüber einen Nachweis besitzt.

    In der Regel handelt es sich dabei um einen Staatsangehörigkeitsausweis oder Heimatschein des Vorfahren. Es können aber auch andere, eingereicht werden, solange darauf die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat zu erkennen ist (z. B. "Königreich Preußen", "Bundesstaat Preußen" oder einfach nur "Preußen" etc.).

    Um feststellen zu können, ob deine Vorfahren Deutsche waren, wird ein entsprechendes, benötigt.

    Die Geburt auf deutschem Boden alleine reicht nicht aus, weil auch Ausländer auf deutschem Boden geboren wurden.

    Eventuell liegt ein Dokument vor, in dem von "deutschblütig" die Rede ist, z. B. ein Wehr-/Ahnenpass oder irgendein anderes Dokument, das beweist, dass die im Antrag aufgeführten Vorfahren Deutsche sind? Siehe auch FAQ

    Anmerkungen und Hinweise zur Antragsbearbeitung (optional)

    0 / 1500

    Behördenwillkür

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    Wurde die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises von einer "Behörde" der Bundesrepublik Deutschland willkürlich verweigert, so sollte dieses Häkchen gesetzt werden.

    Diese Willkür wird im Antrag und im Bescheid vermerkt und ist wichtig, wenn die Nachweise per QR-Code oder Link an Dritte weitergegeben werden, damit diese sehen, es wurde kein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt und die Maßnahme eines Ersatzstaatsangehörigkeitsausweises ist auf Notwehr gegründet.

    Wichtig: Wurde ein Antrag zu Recht abgelehnt, weil zum Beispiel die Zuständigkeit nicht gegeben war oder der Antrag falsch gestellt wurde, so darf dieses Häkchen nicht gesetzt werden.

    Tip: Wurde kein Geschäftszeichen vergeben, kann alternativ auch das Datum verwendet werden.

    Die Bundesministerin des Innern und für Heimat, ist zuständig für alle Staatsangehörigkeitsbehörden, einschließlich dem Bundesverwaltungsamt in Köln.

    Sie trägt die Verantwortung dafür, ob diese Einrichtungen sich an Gesetze halten, oder nicht. Im Falle des Staatsangehörigkeitsausweises tun sie es oft nicht, so dass mit einem Fax Druck auf die Ministerin ausgeübt wird, diese Missstände zu beseitigen.

    In dem Fax wird auf die Nichteinhaltung des hingewiesen und die Einrichtung, einschließlich Geschäftszeichen (und optional dem Sachbearbeiter) genannt, welche die Bearbeitung des Antrags abgelehnt hat (in der Regel mit einem angeblich fehlenden "Sachbescheidungsinteresse").

    Hinweis: Das Fax wird erst an die Bundesministerin verschickt, nachdem der ausgefüllte Antrag bearbeitet und die Entscheidung an das BVA übermittelt wurde (der Versand ist kostenlos).

    Das fertige Fax kann mit Hilfe der Schaltfläche erstellt und vorab geprüft werden.

    Siehe auch Faq

    Bestätigung

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    Antrag abschließen

    [Hilfe]
  • Ausfüllanleitung

Identität

Hinweis: Die Eingabefelder für den/die Antragssteller/in sind gesperrt, weil diese Informationen mit denen auf dem erstellten Ausweis übereinstimmen müssen.

Sind Angaben falsch (gilt auch für die Staatsangehörigkeit), bitte die Antrangsstellung zunächst beenden, den bzw. die Fehler auf dem Ausweis korrigieren, den Ausweis neu erstellen und danach die Bearbeitung des Antrags fortsetzen.


Anhand des Geburtsdatums erkennt das Programm:

  1. die erforderliche Rechtsgrundlage zum Erwerb der Staatsangehörigkeit
  2. das Ende der benötigten Vorfahren

Zu 1.:

Das Programm stellt die richtige Rechtsgrundlage automatisch (zunächst nicht sichtbar) in den Registern Staatsangehörigkeit und Verlustgründe ein ( bzw. ).

Die Rechtsgrundlage ändert sich, wenn das Grenzdatum 1. Januar 1914 unter- bzw. überschritten wurde.

Vorfahren, die vor dem 1. Januar 1871 geboren wurden, können nicht im Antrag angegeben werden, weil für diese die Gesetze zum Erwerb bzw. Verlust der Staatsangehörigkeit nicht bekannt sind.

Zu 2.:

Wird ein Geburtsdatum vor dem 1. Januar 1914 eingegeben, so sind alle erforderlichen Vorfahren im Antrag vollständig angegeben.

Sind bereits Vorfahren eingegeben worden und es wird nachträglich das Geburtsdatum eines jüngeren Vorfahren auf ein Datum vor dem 1. Januar 1914 geändert, so werden alle älteren Vorfahren automatisch gelöscht, da diese nicht mehr benötigt werden.


Nach dem Hochladen der , wird das nächste Register Staatsangehörigkeit sichtbar und aktiviert.

Zum Hochladen von Dokumenten, bitte auch die Hilfe für Nachweise beachten.

Staatsangehörigkeit

Wie im Register Identität, ist auch auf diesem Register das Auswahlfeld für die Staatsangehörigkeit für den/die Antragssteller/in gesperrt, weil sie mit der auf dem erstellten Ausweis ausgewählten übereinstimmen muss.

Im Regelfall ist die Staatsangehörigkeit der Vorfahren dieselbe, wie die für den/die Antragssteller/in. Für den Fall, dass es Konstellationen gibt, bei denen der Vorfahre eine andere Staatsangehörigkeit hat, als der/die Antragssteller/in, ist die Staatsangehörigkeit für Vorfahren änderbar.


Bitte den Grund angeben, der zum Erwerb der Staatsangehörigkeit geführt hat. Die dafür vorgegebene Rechtsgrundlage wird automatisch durch das Geburtsdatum ermittelt (siehe Hilfe zum Register Identität).

Bei Unklarheiten, finden sich weitere Informationen zu den Erwerbsgründen durch das Anklicken der Fragezeichen, bzw. in dem verlinkten Gesetz.

Nach der Auswahl des Erwerbsgrundes "Geburt (Abstammung)", wird das nächste Register Verlustgründe sichtbar und aktiviert.

Bei anderen Erwerbsgründen muss zunächst noch ein des ausgewählten Erwerbsgrundes hochgeladen werden, bevor das nächste Register angezeigt und aktiviert wird.

Zum Hochladen von Dokumenten, bitte auch die Hilfe für Nachweise beachten.

Verlustgründe

Obwohl das Deutsche Reich handlungsunfähig ist, gibt es Gründe, die auch heute noch automatisch zum Verlust der Staatsangehörigkeit führen können.

Der Paragraph 17.3 im (Nichterfüllung der Wehrpflicht) gilt aber nur für Personen, die im Dritten Reich oder früher gedient haben.

Für alle anderen Personen geht die Staatsangehörigkeit nicht verloren, weil es aktuell keine Armee gibt, in welcher die Wehrpflicht erfüllt werden könnte.

Die Bundeswehr ist keine Armee, sondern eine Söldnertruppe der USA. Das könnte man als "Hochverrat" ansehen, wird bei der Bearbeitung des Antrags jedoch ignoriert und daher nicht abgefragt.

Die aufgelisteten Punkte bitte sorgfältig durchgehen und im Zweifelsfall die dazugehörenden Paragraphen im angegebenen Gesetz nachlesen.

Danach unterhalb der Liste auswählen, ob ein Grund bekannt ist, der zum Verlust der Staatsangehörigkeit geführt hat. Anschließend wird das nächste Register Eltern sichtbar und aktiviert (siehe dazu auch die Hilfe zum Register Identität unter Punkt 2).

Eltern

Bitte auswählen, ob die Eltern bei der Geburt ihres Kindes verheiratet waren.

Wird der Punkt "verheiratet" ausgewählt, muss noch die hochgeladen werden, anderenfalls geht es mit dem nächsten Vorfahren weiter (siehe auch die Hilfe zum Register Identität unter Punkt 2).

Zum Hochladen von Dokumenten, bitte auch die Hilfe für Nachweise beachten.

Tipp: Der Antrag kann samt Dokumenten jederzeit mit Hilfe der Schaltfläche Antrag sichern gesichert werden (siehe auch FAQ )

Antrag

Der Antrag ist geführt und kann für bis zu sechs Generationen verwendet werden (UrUrUrGroßvater/mutter).

Nach jeder Aktion erscheint ein Hinweis, wie es weitergeht. Dabei wird automatisch zum nächsten Abschnitt gewechselt.

Müssen Eingaben in bereits bearbeiteten Abschnitten korrigiert werden, so wird die Führung unterbrochen, bis an dem zuletzt eingeblendeten Abschnitt weitergemacht wird.

Die Antragsbearbeitung kann jederzeit unterbrochen werden (Schaltfläche "Schließen" bzw. Klick auf das X rechts oben) und danach fortgesetzt werden. Bereits gemachte Eingaben und hochgeladene Nachweise bleiben erhalten.

Wurden alle erforderlichen Eingaben vorgenommen und alle Nachweise hochgeladen, wechselt das Programm von alleine auf die Abschlussseite "Antrag". Hier bitte noch einmal genau überprüfen, ob alles (richtig) eingegeben wurde.

Falls noch nicht erfolgt, bitte auch alle hochgeladenen Nachweise überprüfen, ob darauf alle Angaben gut lesbar sind. Mit einem Klick auf die Seitenzahl des jeweiligen Nachweises, wird zu dem Nachweis gewechselt. Nun lässt sich die verkleinerte Darstellung mit einem weiteren Klick vergrößern.

Mit der Schaltfläche Antrag überprüfen wird eine Prüfroutine gestartet. Findet diese einen Fehler, wird die Prüfung unterbrochen und der Fehler angezeigt.

Nachweis der Staatsangehörigkeit

Dieser Abschnitt wird nicht bei angezeigt, weil hier die Staatsangehörigkeit nicht nach dem Abstammungsprinzip, sondern nach dem Geburtsortsprinzip ermittelt wird.

Nachdem der Geburtsort bekannt ist, wird später bei der Antragsbearbeitung vom zuständigen Sachbearbeiter der dazugehörende Bundesstaat ermittelt.

Zum Hochladen von Dokumenten, bitte auch die Hilfe für Nachweise beachten.

Anmerkungen und Hinweise zur Antragsbearbeitung (optional)

In diesem Eingabefeld können noch wichtige Ergänzungen gemacht werden. Diese bitte aus Zeitgründen möglichst kurz halten, jedoch müssen sie für einen Dritten gut verständlich sein. Das vermeidet Rückfragen und beschleunigt die Antragsbearbeitung.

Behördenwillkür

Wer bereits einen Ablehnungsbescheid von einer "Behörde" der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat, der sollte das dazugehörende Kästchen aktivieren und ist aufgerufen, ein kostenloses Protestfax an die Bundesministerin zu schicken, damit dieser unter Druck gesetzt wird, der Willkür in der Bundesrepublik Deutschland Einhalt zu gebieten.

Hinweis: Das Fax kann mit der Schaltfläche Vorschau überprüft werden, es wird aber erst nach der vollständigen Bearbeitung des Antrags verschickt.

Bestätigung

Wer falsche Angaben macht, nur, um einen inoffiziellen Ersatzstaatsangehörigkeitsausweis zu bekommen, so wird der bereits ausgestellte Ausweis rückwirkend ungültig, mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.

Das System der Bundesrepublik Deutschland ist durch und durch verlogen. Man bekämmpt ein Lügensystem nicht durch weitere Lügen, sondern alleine durch Aufrichtigkeit und Wahrheit. Anderenfalls wird man Teil des Lügensystems.

Antrag abschließen

Bevor der Antrag übermittelt werden kann, muss dieser unterschrieben werden. Wird online unterschrieben, so sollte halbwegs auf eine authentische Unterschrift geachtet werden, was auf PCs oft nicht gut möglich ist (besser wäre es in diesem Fall eine Unterschrift einzuscannen und hochzuladen).

Die Unterschrift wird später in den Antrag eingefügt und ist zusammen mit allen dazugehörenden Unterlagen über den QR-Code abrufbar:

  • Staatsangehörigkeitsurkunde
  • Auszug aus dem
  • Bescheid
  • Mitteilung an Bundesverwaltungsamt
  • Protestfax an Bundesministerin (optional)
  • Antrag
  • Sämtliche hochgeladenen Nachweise

Wurde der , kann er mit der Schaltfläche Antrag absenden an den Server übermittelt werden.

Wichtig: Die Übermittlung des Antrags bewirkt noch nicht dessen Bearbeitung.

Die Bearbeitung ist kostenpflichtig und wird erst gestartet, nachdem der Ausweis in den Warenkorb gelegt, bestellt und vollständig bezahlt wurde.

Nachweise

Alle Nachweise müssen vorliegen und werden mit Hilfe der entsprechend gekennzeichneten, schwarzen Schaltflächen hochgeladen (siehe zum Beispiel im Register Identität).

Es können je Nachweis mehrere Dokumente hochgeladen werden, seien es einzelne Seiten desselben Dokuments oder verschiedene Dokumente.

Bei Weibern, welche als Erwerbsgrund "Eheschließung" () bzw. "Verheiratung" () angeben, sind mehrere Dokumente erforderlich.

Deshalb fragt das Programm nach jedem Upload, ob eine weitere Datei hochgeladen werden soll. Besteht ein Nachweis aus nur 1 Seite, bzw. 1 PDF-Datei, so ist nach dem Upload die Schaltfläche Nein anzuklicken, anderenfalls die Schaltfläche Ja

Wurde die Schaltfläche Ja angeklickt, werden alle weiteren Dateien, die hochgeladen werden, zu dem Nachweis hinzugefügt.

Unterhalb der Schaltfläche werden nach dem Hochladen der letzten Datei alle Seiten als Vorschau angezeigt. Diese können angeklickt und vergrößert werden, um zu prüfen, ob alle wichtigen Daten gut lesbar sind.

Noch Fragen, Probleme oder Anregungen?

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